Auszubildende mit Behinderung: Potenziale nutzen

Auszubildende mit Behinderung: eine Gruppe junger Mitarbeiter*innen, unter ihnen ein Mädchen im Rollstuhl © Adobe Stock

Geeignete Bewerber*innen für Ausbildungsplätze zu finden, ist weiterhin schwierig: Je nach Region bleiben teilweise bis zu einem Viertel der Ausbildungsstellen unbesetzt. Um auch in Zukunft auf gut ausgebildete Nachwuchskräfte bauen zu können, lohnt sich der Blick über den Tellerrand: Auszubildende mit Behinderung bringen häufig beste Qualifikationen mit, sind überdurchschnittlich engagiert und hochmotiviert. Positiver Nebeneffekt: Unternehmen, die Auszubildende mit Behinderung einstellen, werden damit einer gesetzlichen Vorgabe gerecht, deren Nichterfüllung viele Betriebe jeden Monat eine Menge Geld kostet.

Auszubildende mit Behinderung: Chancen für Betriebe und Betroffene

    Mitarbeiter*innen mit Behinderung einstellen: rechtliche Situation

    Menschen mit Behinderung einzustellen, ist grundsätzlich kein Goodwill: Wer mindestens 20 Beschäftigte hat, ist gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter*innen mit Behindertenstatus zu beschäftigen (SGB IX, § 154). Über eine Ausnahmeregelung können kleine Unternehmen bis 60 Angestellte die vorgegebene Anzahl der Arbeitsplätze für Menschen mit Einschränkungen zwar reduzieren. Davon abgesehen kommen Sie als Arbeitgeber allerdings nicht um diese Verpflichtung herum – es sei denn, Sie kaufen sich über eine Ausgleichsabgabe frei.

    Viele Betriebe erfüllen die Auflage und stellen Menschen mit Behinderung ein. Laut einer Erhebung der Bundesagentur für Arbeit liegt der Anteil der Unternehmen, in denen kein*e einzige Behinderte*r tätig ist, bei weniger als einem Viertel. Das zeigt: Die Einbindung von Menschen mit Handicap in die betrieblichen Abläufe gelingt in der Regel gut. Das gilt auch für Auszubildende mit Behinderung.

    Auszubildende mit Behinderung einstellen: Potenziale nutzen und Verantwortung übernehmen

    Auszubildende mit Behinderung zu beschäftigen lohnt sich aus vielerlei Gründen:

    Positive Außenwirkung: Ihr Unternehmen wird als sozial engagierter Arbeitgeber in der Öffentlichkeit wahrgenommen.

    Erweiterung des Bewerberpools: Sie gewinnen zusätzliche mögliche Kandidat*innen und erhöhen so Ihre Chance, Ihre Ausbildungsplätze qualifiziert zu besetzen.

    Gewinnung loyaler & motivierter Nachwuchskräfte: Auszubildende mit Behinderung zeichnen sich häufig durch eine besondere Motivation und Loyalität gegenüber dem Ausbildungsbetrieb aus.

    Stärkere Gewichtung von Auszubildenden mit Behinderung: Beim Pflichtanteil von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung werden schwerbehinderte Azubis mindestens doppelt gewertet.

    Kostenersparnis: Ihre Ausgleichsabgabe reduziert sich bzw. kann sogar entfallen, wenn Sie Auszubildende mit Behinderung beschäftigen.

    Möglichkeit staatlicher Förderung: Sie erhalten Zugang zu speziellen Förderprogrammen.

    Gleichzeitig bedeuten Mitarbeiter*innen mit Einschränkungen auch eine besondere Verantwortung, der das Unternehmen gerecht werden muss:

    Auseinandersetzung mit der speziellen Behinderung: Um die Besonderheiten der Einschränkungen Ihrer/Ihres Auszubildenden zu verstehen, ist die Aneignung von Wissen notwendig.

    Sensibilisierung der Belegschaft: Unter Umständen sind Schulungen und Gespräche mit den Mitarbeiter*innen und Führungskräften zum Thema Behinderungen nötig.

    Umbauten des Arbeitsplatzes: Bei bestimmten Behinderungen sind Anpassungen des Arbeitsplatzes bzw. das Bereitstellen spezieller Hilfsmittel nötig.

    Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs: Je nach Behinderung steht betroffenen Auszubildenden ein Nachteilsausgleich zu. Die Ausbildungsverantwortlichen in Ihrem Unternehmen müssen hier entsprechend informiert und geschult werden.

    Verwaltungsmaßnahmen & Organisatorisches: z.B. Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, Beantragung von Fördermitteln

    Wenn Sie sich auf ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber entsprechend einrichten, überwiegen die Vorteile klar.

    Warum eine Behinderung nicht die Arbeitsleistung beeinträchtigt

    Ein Vorurteil gegenüber behinderten Menschen hält sich hartnäckig: Sie gelten als weniger leistungsstark. Einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat die Einschränkung aber nur, wenn sie mit der Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht. Je nach Behinderung kann diese sogar in bestimmten Bereichen für besonders leistungsstarke Bewerber*innen sprechen. Autist*innen verfügen beispielsweise oft über herausragende analytische Fähigkeiten, besonders wenn es sich um das Asperger-Syndrom handelt. Viele Unternehmen nutzen dies und setzen Autist*innen gezielt in der IT ein.

    Betrifft die Einschränkung die Tätigkeit nicht, sind Auszubildende mit Behinderung nicht weniger erfolgreich als Azubis ohne Handicap. Rollstuhlfahrer*innen bewältigen beispielsweise bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung problemlos Aufgaben am PC, und Jugendliche mit Legasthenie können talentierte Handwerker*innen sein. Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an, die konkreten Arbeitsinhalte und die Form der Einschränkung.

    Häufige Behinderungen bei Jugendlichen

    Die meisten Behinderungen bestehen nicht von Geburt an, sondern werden im Lauf des Lebens erworben, in der Regel durch Krankheit oder aufgrund von Unfällen. Die Zahl der Menschen mit Behinderungen ist daher bei Bewerber*innen auf Ausbildungsplätze altersbedingt geringer als bei Fachkräften mit langjähriger Behinderung und konzentriert sich auf spezielle Einschränkungen.

    Typische Behinderungen bei Jugendlichen sind zum Beispiel:

    • Autismus (z.B. Asperger-Syndrom)
    • Epilepsie
    • Hörbehinderungen und Gehörlosigkeit, Sprach- und Sprechstörungen
    • Sehbehinderung und Blindheit
    • Einschränkungen im Bewegungsapparat (z.B. Querschnittlähmung, Fehlbildungen der Gliedmaßen)
    • Geistige Behinderungen (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie)
    • Seelische / psychische Einschränkungen (z.B. Depressionen, Angststörungen, Sucht)

    Welche Fördermittel bekommen Arbeitgeber für Auszubildende mit Behinderung?

    Wenn Sie Auszubildende mit Behinderung einstellen, können Sie als Ausbildungsbetrieb eine Reihe an Fördergeldern beantragen. Einige Beispiele:

    Zuschuss zur Ausbildungsvergütung: Je nach Behinderung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit das Ausbildungsgehalt bis zu 60 oder 80 Prozent, in Ausnahmefällen sogar bis zu 100 Prozent.

    Prämien und Zuschüsse für die Ausbildungskosten: Als Unterstützung für die Ausbildungskosten für Auszubildende mit Behinderung bekommen Sie von Ihrem zuständigen Integrationsamt oder Inklusionsamt Zuschüsse und Prämien.

    Umbauten am Arbeitsplatz und technische Hilfsmittel: Benötigt Ihr*e Auszubildende*r einen speziell ausgestatteten Arbeitsplatz, beispielsweise Auffahrtsrampen oder behindertengerechte Sanitäranlagen, können Sie von der Bundesagentur für Arbeit oder den Integrationsämtern dafür Zuschüsse oder Darlehen in Höhe von bis zu 100 Prozent erhalten – auch für Planungs- und Gutachterkosten.

    Zuschüsse zu Prüfungs- und anderen Ausbildungsgebühren: In bestimmten Fällen bezuschussen die Integrationsämter bei schwerbehinderten Azubis Ausbildungsgebühren wie die Prüfungsgebühren.

    Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze speziell für Schwerbehinderte: Wenn Ihr Unternehmen neue Ausbildungsplätze anbietet, die langfristig ausschließlich an schwerbehinderte Bewerber*innen vergeben werden, können Sie dafür Zuschüsse und Darlehen bei Ihrem Integrationsamt beantragen.

    Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

    Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 720 Euro pro Arbeitsplatz, der eigentlich mit einem/einer schwerbehinderten Bewerber*in besetzt werden müsste – vorausgesetzt, Ihr Unternehmen beschäftigt überhaupt keine schwerbehinderten Mitarbeiter*innen. Bei einer Firma mit 200 Beschäftigten sind das 86.400 Euro im Jahr an Mehrkosten.

    Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zumindest teilweise nach, reduzieren sich die Kosten.

    Anteil der Schwerbehinderten in Ihrem UnternehmenAusgleichsabgabe (pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat)
    1 Mitarbeiter*in bis Anteil > 2%360 Euro
    2 % bis > 3%245 Euro
    3% bis > 5%140 Euro

    Sonderregelungen gibt es für kleine Unternehmen. Für Firmen mit weniger als 20 Mitarbeiter*innen gibt es keine Ausgleichsabgabe. Wer bis zu 40 Mitarbeiter*innen hat, zahlt 210 Euro, wenn kein*e einzige*r Schwerbehinderte*r im Unternehmen arbeitet. Bei Firmen bis zu 60 Mitarbeitern beträgt die Ausgleichsabgabe 410 Euro ohne schwerbehinderte Beschäftigte.

    Was viele Unternehmen jedoch nicht wissen: Wenn Sie schwerbehinderte Menschen ausbilden, bringt Ihnen das bei der Ausgleichsabgabe erhebliche Erleichterungen. Denn für jede*n schwerbehinderte*n Auszubildende*n werden Ihnen mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze für Mitarbeiter*innen mit Behinderung angerechnet.

    Extra-Tipp: Reduzieren können Sie die Ausgleichsabgabe auch, wenn Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung vergeben.

    Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber gegenüber Azubis mit Behinderung?

    Als Unternehmen stehen Ihnen eine Reihe an Fördermitteln und Unterstützungsangeboten zu, wenn Sie Menschen mit Behinderung beschäftigen oder ausbilden. Allerdings haben Sie gegenüber Ihren Mitarbeiter*innen mit Handicap auch bestimmte Verpflichtungen. Die wichtigsten sind:

    Meldepflicht: Stellen Sie eine*n behinderten Mitarbeiter*in ein, müssen Sie das bei der Bundesagentur für Arbeit melden.

    Verbot von Überstunden: Als Arbeitgeber können Sie von schwerbehinderten Mitarbeiter*innen keine Überstunden verlangen, wenn dadurch die gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich überschritten wird. Das gilt auch für Auszubildende mit Behinderung.

    Zusätzlicher Urlaubsanspruch: Mitarbeiter*innen mit einer Behinderung von 50 Prozent und mehr haben das Recht auf eine zusätzliche Woche Urlaub im Jahr.

    Kündigungsschutz: Über den grundsätzlichen besonderen Kündigungsschutz für Azubis hinaus gilt für Auszubildende mit Behinderung der erweiterte Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung. Eine Kündigung nach der Probezeit wird nur rechtswirksam, wenn das Integrationsamt oder Inklusionsamt dem zustimmt. Das bedeutet keine Unkündbarkeit, die Genehmigung wird beim Nachweis berechtigter Unternehmensinteressen erteilt. Allerdings sind die Hürden höher als bei Beschäftigten ohne Handicap.

    Nützliche Links

    Bundesagentur für Arbeit: Zuschuss für die Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Behinderung

    REHADAT (Projekt des Instituts der Wirtschaft Köln, gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales): Übersicht der Informationsämter und Inklusionsämter in Deutschland

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Beschäftigung schwerbehinderter Menschen


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